BGH - Urteil vom 18.12.2003
IX ZR 199/02
Normen:
InsO § 131 Abs. 1 § 133 Abs. 1 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 480
BGHZ 157, 242
DB 2004, 810
DStR 2004, 737
InVo 2004, 220
JuS 2004, 633
KTS 2004, 435
MDR 2004, 650
NJW 2004, 1385
NZBau 2004, 272
NZI 2004, 201
WM 2004, 299
ZIP 2004, 319
ZInsO 2004, 145
ZVI 2004, 98
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Lüneburg,

Anfechtung von Leistungen zur Abwendung eines angekündigten Insolvenzantrags; Anforderungen an den Nachweis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes

BGH, Urteil vom 18.12.2003 - Aktenzeichen IX ZR 199/02

DRsp Nr. 2004/1818

Anfechtung von Leistungen zur Abwendung eines angekündigten Insolvenzantrags; Anforderungen an den Nachweis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes

»a) Leistet der Schuldner zur Abwendung eines angekündigten Insolvenzantrags, den der Gläubiger zur Durchsetzung seiner Forderung angedroht hat, bewirkt dies eine inkongruente Deckung.b) Der für eine Inkongruenz notwendige zeitliche Zusammenhang zwischen der Drohung mit einem Insolvenzantrag und der Leistung des Schuldners endet je nach Lage des Einzelfalls nicht mit Ablauf der von dem Gläubiger mit der Androhung gesetzten Zahlungsfrist. Rückt der Gläubiger von der Drohung mit dem Insolvenzantrag nicht ab und verlangt er von dem Schuldner fortlaufend Zahlung, kann der Leistungsdruck über mehrere Monate fortbestehen.c) Die durch die Androhung eines Insolvenzantrags bewirkte inkongruente Deckung bildet auch bei Anfechtungen nach § 133 Abs. 1 InsO in der Regel ein starkes Beweisanzeichen für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und eine Kenntnis des Gläubigers hiervon.d) Ist dem Gläubiger eine finanziell beengte Lage des Schuldners bekannt, kann die Inkongruenz einer Deckung auch im Rahmen von § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO ein nach § 286 ZPO zu würdigendes Beweisanzeichen für die Kenntnis von einer Gläubigerbenachteiligung sein.«

Normenkette:

InsO § 131 Abs. 1 § 133 Abs. 1 ; ZPO § 286 ;

Tatbestand: