Anfechtung von Leistungen zur Abwendung eines angekündigten Insolvenzantrags; Anforderungen an den Nachweis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes
BGH, Urteil vom 18.12.2003 - Aktenzeichen IX ZR 199/02
DRsp Nr. 2004/1818
Anfechtung von Leistungen zur Abwendung eines angekündigten Insolvenzantrags; Anforderungen an den Nachweis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes
»a) Leistet der Schuldner zur Abwendung eines angekündigten Insolvenzantrags, den der Gläubiger zur Durchsetzung seiner Forderung angedroht hat, bewirkt dies eine inkongruente Deckung.b) Der für eine Inkongruenz notwendige zeitliche Zusammenhang zwischen der Drohung mit einem Insolvenzantrag und der Leistung des Schuldners endet je nach Lage des Einzelfalls nicht mit Ablauf der von dem Gläubiger mit der Androhung gesetzten Zahlungsfrist. Rückt der Gläubiger von der Drohung mit dem Insolvenzantrag nicht ab und verlangt er von dem Schuldner fortlaufend Zahlung, kann der Leistungsdruck über mehrere Monate fortbestehen.c) Die durch die Androhung eines Insolvenzantrags bewirkte inkongruente Deckung bildet auch bei Anfechtungen nach § 133 Abs. 1InsO in der Regel ein starkes Beweisanzeichen für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und eine Kenntnis des Gläubigers hiervon.d) Ist dem Gläubiger eine finanziell beengte Lage des Schuldners bekannt, kann die Inkongruenz einer Deckung auch im Rahmen von § 131 Abs. 1 Nr. 3InsO ein nach § 286ZPO zu würdigendes Beweisanzeichen für die Kenntnis von einer Gläubigerbenachteiligung sein.«