LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 14.06.2017
6 Sa 49/17
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 07.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 492 c/16

Anfechtung von Rechtshandlungen des InsolvenzschuldnersVermutungsregelung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.06.2017 - Aktenzeichen 6 Sa 49/17

DRsp Nr. 2021/14454

Anfechtung von Rechtshandlungen des Insolvenzschuldners Vermutungsregelung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO

1. § 133 Abs. 1 InsO beruht auf der Erwägung, dass Rechtshandlungen keinen Schutz gegenüber den anderen Gläubigern verdienen, die in einer dem Geschäftsgegner bekannten Ansicht vorsätzlicher Benachteiligung der Gläubiger vorgenommen werden. Danach ist eine solche Rechtshandlung anfechtbar, die der Insolvenzschuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen. 2. Die Kenntnis des anderen Teils von einer Benachteiligungsabsicht des Schuldners wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Dazu müssen aber Kenntnisse von den konkreten Umständen gegeben sein, die ein eindeutiges Urteil über die Liquiditätslage des Unternehmens ermöglichen. Der Anfechtungsgegner muss die Liquidität oder das Zahlungsverhalten des Schuldners wenigsten laienhaft bewerten können.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 07.02.2017 - 2 Ca 492 c/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand