FG Münster - Urteil vom 08.03.2005
6 K 2914/04 AO
Normen:
FGO § 102 ; AnfG § 4 ; AO § 191 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1024

Anfechtung von Rechtshandlungen; Duldungsbescheid; Duldungsbescheid gemäß § 191 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens (AnfG)

FG Münster, Urteil vom 08.03.2005 - Aktenzeichen 6 K 2914/04 AO

DRsp Nr. 2005/8392

Anfechtung von Rechtshandlungen; Duldungsbescheid; Duldungsbescheid gemäß § 191 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens (AnfG)

1. Bei der Frage der Unentgeltlichkeit einer Zuwendung ist die objektive Wertrelation zwischen der Leistung des Schuldners und einer Gegenleistung des Empfängers maßgebend. Es muss mithin auf Grund oder wegen der Verfügung des Schuldners ein objektiver Gegenwert als Gegenleistung in dessen Vermögen gelangt sein. 2. Sogenannte unbenannte Zuwendungen - ehebedingte und ehebezogene Zuwendungen unter Ehegatten - werden im Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht als unentgeltliche Zuwendung behandelt. 3. Im Rahmen einer Prüfung des sog. Entschließungsermessens ist das Gericht gem. § 102 FGO nur befugt zu überprüfen, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil das beklagte Finanzamt entschieden hat die steuerpflichtige Klägerin überhaupt in Anspruch zu nehmen.

Normenkette:

FGO § 102 ; AnfG § 4 ; AO § 191 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheides.