BGH - Beschluß vom 27.03.2008
IX ZR 29/07
Normen:
InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, vom 23.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 39/06
LG Oldenburg, vom 18.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 3127/05

Anfechtung von Verfügungen über ein kreditorisch geführtes Bankkonto

BGH, Beschluß vom 27.03.2008 - Aktenzeichen IX ZR 29/07

DRsp Nr. 2008/8536

Anfechtung von Verfügungen über ein kreditorisch geführtes Bankkonto

Eine Bank, welche ihrem Kunden weiter in der vereinbarten Weise den vertraglich eingeräumten Kreditrahmen offen hält und Verfügungen vornehmen lässt, handelt vertragsgerecht und damit kongruent. Inkongruent sind Verrechnungen nur insoweit, als durch sie im Ergebnis innerhalb des Anfechtungszeitraums der Kredit zurückgeführt worden ist.

Normenkette:

InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der klagende Insolvenzverwalter verlangt von der beklagten Bank gem. §§ 675, 667 BGB die Auszahlung von Gutschriftsbeträgen, deren Verrechnung seiner Ansicht nach anfechtbar ist (§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Die Forderung ergibt sich seiner Ansicht nach aus der Differenz zwischen dem niedrigsten Kontostand (dem höchsten Sollstand) im Anfechtungszeitraum des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO und dem Sollstand im Zeitpunkt des Eröffnungsantrags. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil unklar sei, "wie der Betrag, durch den eigene Forderungen der Gläubigerbank getilgt wurden, zu berechnen seien".

II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).