BGH - Beschluss vom 18.06.2009
IX ZR 7/07
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1;
Fundstellen:
ZIP 2009, 1434
ZInsO 2009, 1394
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 21.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 44/06
LG Kleve, vom 07.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 280/05

Anfechtung von Zahlungen des Insolvenzschuldners wegen der Androhung eines Insolvenzantrags und zur Abwendung der Einzelzwangsvollstreckung

BGH, Beschluss vom 18.06.2009 - Aktenzeichen IX ZR 7/07

DRsp Nr. 2009/15985

Anfechtung von Zahlungen des Insolvenzschuldners wegen der Androhung eines Insolvenzantrags und zur Abwendung der Einzelzwangsvollstreckung

1. Die durch die Androhung des Insolvenzantrags bewirkte inkongruente Deckung stellt auch bei Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO regelmäßig ein starkes Beweisanzeichen für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und die Kenntnis des Gläubigers hiervon dar. 2. Bei Zahlungen zur Abwendung der Einzelzwangsvollstreckung kann die Indizwirkung der Inkongruenz auch außerhalb des 3-Monats-Zeitraums im Rahmen der Anwendung des § 133 Abs. 1 InsO eingreifen, falls die von den angekündigten Insolvenzanträgen ausgehende Drucksituation nicht durch den Pfändungsdruck überlagert wird. 3. Das Berufungsgericht darf daher den Parteivortrag, die Zahlungen seien jeweils unter dem Druck sich ständig wiederholender Drohungen mit Insolvenzanträgen erfolgt sowie entsprechende Beweisanträge nicht ignorieren. Dies verstößt gegen den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 2006 zugelassen.