BGH - Beschluß vom 31.03.2004
XII ZR 167/00
Normen:
ZPO § 240 § 249 § 554b (a.F.) ;
Fundstellen:
BB 2004, 1248
BGHReport 2004, 973
FamRZ 2004, 867
KTS 2005, 99
MDR 2004, 1077
NZI 2004, 341
ZIP 2004, 1120
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Anfechtung während eines Verfahrensstillstandes ergangener gerichtlicher Entscheidungen

BGH, Beschluß vom 31.03.2004 - Aktenzeichen XII ZR 167/00

DRsp Nr. 2004/6134

Anfechtung während eines Verfahrensstillstandes ergangener gerichtlicher Entscheidungen

»1. Eine gerichtliche Entscheidung, die während eines Verfahrensstillstandes nach § 249 ZPO ergeht, ist nicht nichtig, sondern lediglich mit dem allgemein zulässigen Rechtsmittel anfechtbar.2. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann auch dann, wenn sie während der Unterbrechung des Verfahrens durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei ergangen ist, nicht angefochten werden.«

Normenkette:

ZPO § 240 § 249 § 554b (a.F.) ;

Gründe:

I. Der Senat hat die Revision der Beklagten mit Beschluss vom 3. März 2004 nicht zur Entscheidung angenommen. Dieser Beschluss ist den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 4. März 2004 zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 3. März 2004, eingegangen am 4. März 2004, trägt die Beklagte erstmals vor, über ihr Vermögen sei bereits am 1. August 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Sie beantragt, die Unterbrechung des Verfahrens und die Wirkungslosigkeit des Senatsbeschlusses vom 3. März 2004 festzustellen.

II. Der Antrag hat keinen Erfolg, weil das Verfahren mit Wirksamkeit des Senatsbeschlusses vom 3. März 2004 rechtskräftig abgeschlossen ist.