BGH - Beschluss vom 08.03.2012
IX ZB 231/11
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; InsO § 296 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Stralsund, vom 25.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 IN 105/05
LG Stralsund, vom 30.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 352/10

Anforderungen an das Vorliegen einer Verfahrensgrundrechtsverletzung bei Nichtbefolgen der Rechtsansicht einer Partei; Möglichkeit einer Versagung der Restschuldbefreiung wegen Nichtnachkommens von Auskunftsobliegenheiten und Mitwirkungsobliegenheiten

BGH, Beschluss vom 08.03.2012 - Aktenzeichen IX ZB 231/11

DRsp Nr. 2012/6154

Anforderungen an das Vorliegen einer Verfahrensgrundrechtsverletzung bei Nichtbefolgen der Rechtsansicht einer Partei; Möglichkeit einer Versagung der Restschuldbefreiung wegen Nichtnachkommens von Auskunftsobliegenheiten und Mitwirkungsobliegenheiten

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 30. Juli 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; InsO § 296 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 296 Abs. 3 Satz 1 InsO, Art. 103f EGInsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).