OLG Celle - Beschluss vom 16.04.2015
4 W 57/15
Normen:
GBO § 19; GBO § 29; InsO § 32; InsO § 80 Abs. 1;
Fundstellen:
DNotZ 2015, 771
FGPrax 2015, 154
MDR 2015, 822
NZI 2015, 7
NZI
ZInsO 2015, 1011

Anforderungen an den Nachweis der Bewilligungsbefugnis des eingetragenen Eigentümers eines Grundstücks bei Eintragung und Löschung des Insolvenzvermerks

OLG Celle, Beschluss vom 16.04.2015 - Aktenzeichen 4 W 57/15

DRsp Nr. 2015/7093

Anforderungen an den Nachweis der Bewilligungsbefugnis des eingetragenen Eigentümers eines Grundstücks bei Eintragung und Löschung des Insolvenzvermerks

Wenn zeitlich zurückliegend ein Insolvenzvermerk im Grundbuch zunächst eingetragen, dann aber auf Ersuchen des Insolvenzgerichts wieder gelöscht worden ist, kann das Grundbuchamt sodann nicht ohne weiteres von der Bewilligungsbefugnis des eingetragenen Eigentümers ausgehen, vielmehr ist ihm diese in der Form des § 29 GBO nachzuweisen (entgegen OLG Hamm, Beschl. v. 20. März 2014 - 15 W 392/13).

Die Beschwerde der Antragsteller vom 25. März 2015 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - vom 6. März 2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

GBO § 19; GBO § 29; InsO § 32; InsO § 80 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind als Miteigentümer einer Eigentumswohnung zu 1/2 in dem o. a. Grundbuch eingetragen. Am 30. Januar 2013 ist auf ihren Miteigentumsanteilen auf Ersuchen des Insolvenzgerichts Dortmund jeweils ein Insolvenzvermerk eingetragen worden. Diese Vermerke sind aufgrund Ersuchens des Insolvenzgerichts vom 27. November 2014 am 4. Dezember 2014 wieder gelöscht worden.