OLG Brandenburg - Urteil vom 21.10.2015
7 U 125/14
Normen:
InsO § 133 Abs. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2016, 451
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 24.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen O 295/13

Anforderungen an den Nachweis der Gläubigerbenachteiligungsabsicht

OLG Brandenburg, Urteil vom 21.10.2015 - Aktenzeichen 7 U 125/14

DRsp Nr. 2015/19050

Anforderungen an den Nachweis der Gläubigerbenachteiligungsabsicht

Eine Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung der Gläubiger gem. § 133 Abs. 1 InsO setzt voraus, dass der Anfechtungsgegner zur Zeit der angefochtenen Handlung den Vorsatz des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, kannte. Diese Kenntnis ist in der Regel anzunehmen, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem späteren Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen werden und diesem den Umständen nach bewusst ist, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt (BGH - IX ZR 159/06 - 13.08.2009). Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn aufgelaufene Verbindlichkeiten immer wieder zeitnah ausgeglichen worden sind.

Die Berufung des Klägers gegen das am 24. April 2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3a. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.