Am 11. September 1998 beantragte der Geschäftsführer der M. mbH (nachfolgend: Schuldnerin) die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens. Mit Schreiben vom 23. Oktober 1998 unterrichtete die Schuldnerin ihre Gläubiger hiervon und von ihrer Absicht, eine Sanierung des überschuldeten Unternehmens zu versuchen. Sie bat alle Gläubiger, auf 80 % der jeweiligen Forderungen zu verzichten, und fügte eine entsprechende formularmäßige Verzichtserklärung ihrem Schreiben bei. Die Beklagte, die seinerzeit 11.735,41 DM von der Schuldnerin zu fordern hatte, verlangte Zahlung von 5.000 DM, auf die restliche Forderung wollte sie verzichten.
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