BGH - Urteil vom 27.03.2008
IX ZR 98/07
Normen:
InsO § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2008, 1309
BGHReport 2008, 772
DZWIR 2009, 24
MDR 2008, 822
NJ 2008, 366
NJW 2008, 2190
NZI 2008, 366
WM 2008, 840
ZIP 2008, 930
ZVI 2008, 396
Vorinstanzen:
LG Bautzen, vom 27.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 94/06
AG Kamenz, vom 27.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 1004/05

Anforderungen an den Nachweis der Kenntnis des Gläubigers vom Fortbestand der Zahlungsunfähigkeit

BGH, Urteil vom 27.03.2008 - Aktenzeichen IX ZR 98/07

DRsp Nr. 2008/10017

Anforderungen an den Nachweis der Kenntnis des Gläubigers vom Fortbestand der Zahlungsunfähigkeit

»a) Eine bereits vor der angefochtenen Rechtshandlung gegebene Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners entfällt, wenn er aufgrund neuer, objektiv geeigneter Tatsachen zu der Ansicht gelangt, nun sei der Schuldner möglicherweise wieder zahlungsfähig.b) Den Wegfall der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hat der Anfechtungsgegner zu beweisen; der Beweis ist erbracht, wenn feststeht, dass der Anfechtungsgegner infolge der neuen Tatsachen ernsthafte Zweifel am Fortbestand der Zahlungsunfähigkeit hatte.«

Normenkette:

InsO § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Am 11. September 1998 beantragte der Geschäftsführer der M. mbH (nachfolgend: Schuldnerin) die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens. Mit Schreiben vom 23. Oktober 1998 unterrichtete die Schuldnerin ihre Gläubiger hiervon und von ihrer Absicht, eine Sanierung des überschuldeten Unternehmens zu versuchen. Sie bat alle Gläubiger, auf 80 % der jeweiligen Forderungen zu verzichten, und fügte eine entsprechende formularmäßige Verzichtserklärung ihrem Schreiben bei. Die Beklagte, die seinerzeit 11.735,41 DM von der Schuldnerin zu fordern hatte, verlangte Zahlung von 5.000 DM, auf die restliche Forderung wollte sie verzichten.