I. Die K.-GmbH erwirkte gegen den Schuldner einen Vollstreckungsbescheid. Mit Beschluß des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - wurde über das Vermögen der K.-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und der Antragsteller als Insolvenzverwalter bestellt. Unter Hinweis auf diesen Umstand beantragte der Antragsteller bei dem Vollstreckungsgericht, den Vollstreckungsbescheid auf ihn als Insolvenzverwalter umzuschreiben. Zu diesem Zweck legte er den Eröffnungsbeschluß und die Bestallungsurkunde in von ihm beglaubigter Kopie vor.
Das Amtsgericht hat den Antrag auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel zurückgewiesen, weil die Urkunden nicht in der Form des § 727 ZPO vorgelegt worden und die Rechtsnachfolge nicht offenkundig sei.
Im Beschwerdeverfahren hat sich der Antragsteller darauf berufen, daß das zuständige Insolvenzgericht sämtliche relevanten Daten im Internet veröffentliche und seine Rechtsnachfolge damit offenkundig sei.
Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen.
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|