BGH - Beschluß vom 05.07.2005
VII ZB 16/05
Normen:
ZPO § 727 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1417
DNotZ 2006, 44
InVo 2005, 501
JurBüro 2005, 555
MDR 2006, 53
NJW-RR 2005, 1716
NZBau 2005, 590
NZI 2005, 689
Rpfleger 2005, 610
WM 2005, 1823
ZIP 2005, 1474
ZIV 2005, 428
ZInsO 2005, 881
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 28.07.2004
AG Stuttgart,

Anforderungen an den Nachweis der Rechtsnachfolge durch den Insolvenzverwalter

BGH, Beschluß vom 05.07.2005 - Aktenzeichen VII ZB 16/05

DRsp Nr. 2005/11688

Anforderungen an den Nachweis der Rechtsnachfolge durch den Insolvenzverwalter

»Der Insolvenzverwalter muß den Fortbestand seiner Berechtigung als Rechtsnachfolger im Sinne des § 727 Abs. 1 ZPO durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachweisen.«

Normenkette:

ZPO § 727 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die K.-GmbH erwirkte gegen den Schuldner einen Vollstreckungsbescheid. Mit Beschluß des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - wurde über das Vermögen der K.-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und der Antragsteller als Insolvenzverwalter bestellt. Unter Hinweis auf diesen Umstand beantragte der Antragsteller bei dem Vollstreckungsgericht, den Vollstreckungsbescheid auf ihn als Insolvenzverwalter umzuschreiben. Zu diesem Zweck legte er den Eröffnungsbeschluß und die Bestallungsurkunde in von ihm beglaubigter Kopie vor.

Das Amtsgericht hat den Antrag auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel zurückgewiesen, weil die Urkunden nicht in der Form des § 727 ZPO vorgelegt worden und die Rechtsnachfolge nicht offenkundig sei.

Im Beschwerdeverfahren hat sich der Antragsteller darauf berufen, daß das zuständige Insolvenzgericht sämtliche relevanten Daten im Internet veröffentliche und seine Rechtsnachfolge damit offenkundig sei.

Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen.