Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Januar 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 153.812,98 EUR festgesetzt.
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