BGH - Urteil vom 10.01.2008
IX ZR 33/07
Normen:
InsO § 133 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 564
DZWIR 2008, 336
MDR 2008, 589
NJ 2008, 171
NZI 2008, 233
WM 2008, 413
ZIP 2008, 467
ZInsO 2008, 271
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 15.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 1797/01
LG Zwickau, vom 09.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 38/00

Anforderungen an den Nachweis des Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners

BGH, Urteil vom 10.01.2008 - Aktenzeichen IX ZR 33/07

DRsp Nr. 2008/4508

Anforderungen an den Nachweis des Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners

»a) Handelt der Schuldner im Zeitpunkt der Eingehung einer Verpflichtung mit Benachteiligungsvorsatz, so stellt dies regelmäßig ein wesentliches Beweisanzeichen dafür dar, dass der Vorsatz auch im Zeitpunkt der Erfüllung noch besteht. b) Der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners muss sich nicht auf den Umstand beziehen, aus dem die Gläubigerbenachteiligung folgt. c) Der aus der Inkongruenz der Wechselbegebung folgende Benachteiligungsvorsatz erstreckt sich auf die Erfüllung der ihr zugrunde liegenden Verbindlichkeit, wenn beide Vorgänge in einem engen rechtlichen Zusammenhang stehen.«

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Beklagte ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der M. GmbH & Co. KG (fortan Mieterin oder Schuldnerin). Geschäftsführer und Mehrheits- (95 %) bzw. ab 1. Januar 1997 Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH und ab 1. Januar 1997 auch alleiniger Kommanditist war K.. Dieser vermietete der Schuldnerin im Mai 1996 eine Teilfläche eines von ihm noch zu errichtenden Einkaufszentrums auf einem ihm gehörenden Grundstück in Zwickau.