BGH - Urteil vom 30.01.2006
II ZR 357/03
Normen:
GmbHG § 32a § 32b ; InsO § 135 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 2006, 627
BGHReport 2006, 717
BKR 2006, 170
DB 2006, 606
DStR 2006, 478
GmbHR 2006, 421
InVo 2006, 306
MDR 2006, 936
NJW-RR 2006, 1272
NZG 2006, 263
NZI 2006, 311
WM 2006, 579
ZIP 2006, 466
ZInsO 2006, 492
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 28.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 27 U 85/03
LG Hagen, vom 05.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 164/02

Anforderungen an den Nachweis des Eigenkapitalersatzcharakters einer Leistung auf ein Gesellschafterdarlehen

BGH, Urteil vom 30.01.2006 - Aktenzeichen II ZR 357/03

DRsp Nr. 2006/6688

Anforderungen an den Nachweis des Eigenkapitalersatzcharakters einer Leistung auf ein Gesellschafterdarlehen

»Ist im letzten Jahr vor Anbringung des Insolvenzantrags von der Gesellschaft eine Leistung auf ein Gesellschafterdarlehen erbracht worden, das zuvor eigenkapitalersetzenden Charakter gehabt hat, ist dem Gesellschafter der Nachweis abgeschnitten, dass im Zahlungszeitpunkt das Stammkapital der Gesellschaft nachhaltig wieder hergestellt und damit die Durchsetzungssperre entfallen war; vielmehr wird der Eigenkapitalersatzcharakter zum Stichtag unwiderleglich vermutet (Bestätigung von BGHZ 90, 370, 380 f.).«

Normenkette:

GmbHG § 32a § 32b ; InsO § 135 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Beklagte ist Gesellschafterin der S. GmbH, über deren Vermögen auf ihren eigenen Antrag vom 7. März 2000 das Insolvenzverfahren eröffnet und in dem der Kläger zum Insolvenzverwalter berufen worden ist. Am 7. März und 5. Mai 1999 hat die Gemeinschuldnerin Teilrückzahlungen auf von der Beklagten gewährte Darlehen geleistet. Hierin sieht der Kläger einen Verstoß gegen die Eigenkapitalersatzregeln und fordert Erstattung des gezahlten Betrages.