BGH - Beschluß vom 07.02.2008
IX ZR 168/05
Normen:
InsO § 130 ;
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 15.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 3/05
LG Karlsruhe, vom 17.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 488/04

Anforderungen an den Nachweis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes

BGH, Beschluß vom 07.02.2008 - Aktenzeichen IX ZR 168/05

DRsp Nr. 2008/4768

Anforderungen an den Nachweis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes

Eine inkongruente Deckung stellt grundsätzlich ein Beweiszeichen für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und die Kenntnis des Anfechtungsgegners hiervon dar. Von der Inkongruenz kann aber nicht unbesehen auf den Benachteiligungsvorsatz und die Kenntnis geschlossen werden. Sie entfällt, wenn die Behandlung bereits zu einer Zeit vorgenommen wurde, in welcher noch keine ernsthaften Zweifel an der Liquidität der Schuldnerin bestanden oder aus Sicht des Anfechtungsgegners zu bestehen schienen.

Normenkette:

InsO § 130 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO; § 26 Nr. 8 EGZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).