BGH - Beschluß vom 23.10.2008
IX ZR 115/07
Normen:
InsO § 133 ;
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 30.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 1984/06
LG Chemnitz, vom 18.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 1447/06

Anforderungen an den Nachweis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes

BGH, Beschluß vom 23.10.2008 - Aktenzeichen IX ZR 115/07

DRsp Nr. 2008/20791

Anforderungen an den Nachweis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes

1. Bestanden im Zeitpunkt der anfechtbaren Rechtshandlung fällige Verbindlichkeiten, die bis zur Eröffnung Insolvenzverfahrens nicht beglichen worden sind, so ist regelmäßig von einer Zahlungsunfähigkeit des späteren Insolvenzschuldners auszugehen (BGH - IX ZR 228/03 - 12.10.2006).2. Jedoch begründet die Zahlungsunfähigkeit allein noch kein Beweisanzeichen für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners. Hinzukommen muss, dass der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit kannte. Dies ist vom Insolvenzverwalter vorzutragen und unter Beweis zu stellen.

Normenkette:

InsO § 133 ;

Gründe:

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).