OLG Hamm - Urteil vom 15.03.2016
27 U 80/15
Normen:
InsO § 133 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1; InsO § 129;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 02.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 26/15

Anforderungen an den Nachweis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des späteren Insolvenzschuldners

OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2016 - Aktenzeichen 27 U 80/15

DRsp Nr. 2017/792

Anforderungen an den Nachweis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des späteren Insolvenzschuldners

1. Weiß der Schuldner, dass seine Zahlungsunfähigkeit droht, so muss ihm klar sein, dass er in Kürze nicht mehr alle seine Gläubiger wird befriedigen können. Befriedigt er dennoch einzelne von ihnen, so muss sich ihm nahezu zwangsläufig die Erkenntnis aufdrängen, dass infolge dieser Handlung andere Gläubiger benachteiligt werden. Deshalb begründet der Nachweis, dass der Schuldner seiner eigene drohende Zahlungsunfähigkeit und die Gläubigerbenachteiligung kannte, zugleich wenigstens eine widerlegliche Vermutung für seinen Benachteiligungsvorsatz. 2. Die Bitte, eine Forderung über einen Zeitraum von über 31 Monaten abtragen zu wollen, stellt ein Indiz für eine Zahlungseinstellung des Schuldners dar.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 02.06.2015 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und neu gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.000,- € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2014 zu zahlen sowie den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten A von der Entrichtung vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 502,30 € freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.