Auf die Berufung des Klägers wird das am 02.06.2015 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und neu gefasst.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.000,- € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2014 zu zahlen sowie den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten A von der Entrichtung vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 502,30 € freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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