BGH - Beschluß vom 20.06.2002
IX ZB 56/01
Normen:
AVAG § 17 ; ZPO § 551 Nr. 7 (a.F.) § 576 Abs. 3 § 547 Nr. 6 (n.F.) ;
Fundstellen:
MDR 2002, 1208
NJW 2002, 2648
VersR 2003, 926
ZInsO 2002, 724
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
LG Regensburg,

Anforderungen an der Rechtsbeschwerde unterliegende Beschlüsse

BGH, Beschluß vom 20.06.2002 - Aktenzeichen IX ZB 56/01

DRsp Nr. 2002/9926

Anforderungen an der Rechtsbeschwerde unterliegende Beschlüsse

»Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben; anderenfalls sind sie nicht mit gesetzmäßigen Gründen versehen.«

Normenkette:

AVAG § 17 ; ZPO § 551 Nr. 7 (a.F.) § 576 Abs. 3 § 547 Nr. 6 (n.F.) ;

Gründe:

I. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen einen Beschluß des Landgerichts vom 24. März 2000 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der angefochtene Beschluß sei gemäß § 5 Abs. 1 AVAG vom Vorsitzenden der Zivilkammer erlassen worden. Durch Bestätigung des Landgerichts St. Pölten sei nachgewiesen, daß die Klage der Schuldnerin im Rechtshilfeweg am 12. März 1998 zugestellt worden sei. Jedenfalls aufgrund einer Rückabtretung sei die Gläubigerin berechtigt, die Vollstreckung zu betreiben.

II. Damit ist der angefochtene Beschluß, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt, nicht mit Gründen im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 AVAG (in der seit 1. März 2001 maßgeblichen Fassung) versehen. Dies nötigt zu seiner Aufhebung gemäß § 17 Abs. 3 AVAG (entsprechend Abs. 2 Satz 2 n.F.) i.V.m. § 551 Nr. 7 ZPO a.F. (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO n.F.).