OLG München - Urteil vom 01.10.2015
23 U 1165/15
Normen:
InsO § 174;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 12.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 3915/14

Anforderungen an die Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle

OLG München, Urteil vom 01.10.2015 - Aktenzeichen 23 U 1165/15

DRsp Nr. 2015/17741

Anforderungen an die Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle

1. Bei der Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle muss diese zur Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft eindeutig konkretisiert werden. Daher hat der Gläubiger bei der Anmeldung den Lebenssachverhalt schlüssig darzulegen, der in Verbindung mit einem Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen lässt. 2. Werden Ansprüche wegen Pflichtverletzungen bei der Anlageberatung geltend gemacht, so ist dabei auch der konkrete Beratungshergang vorzutragen ebenso wie der Beratungszeitraum und der Name des Kundenbetreuers.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 12.03.2015, 29 O 3915/14 wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 174;

Gründe

Das Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO wie folgt zu Protokoll begründet:

I.

Die Klägerin begehrt die Feststellung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der SHB I. F. GmbH & Co. Objekte Fürstenfeldbruck und München F. KG zur Insolvenztabelle.

1. 2. 3.