Im Juni 1999 kaufte die verklagte Kommanditgesellschaft von ihrer damaligen Komplementär-GmbH (fortan: Schuldnerin) die technischen Anlagen des von der Schuldnerin betriebenen Heizkraftwerks. Vereinbarungsgemäß wurde der größte Teil des Kaufpreises durch Verrechnung mit Verbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber der Beklagten beglichen. Der Rest wurde durch Überweisung bezahlt. Im September 1999 stellte die Schuldnerin ihren Geschäftsbetrieb ein. Am 7. Juli 2000 wurde Insolvenzantrag gestellt, der am 2. Januar 2001 zur Eröffnung führte.
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