BGH - Versäumnisurteil vom 21.02.2008
IX ZR 209/06
Normen:
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3 § 129 § 146 Abs. 1 ; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2008, 1141
BGHReport 2008, 824
DZWIR 2008, 294
MDR 2008, 827
NJW-RR 2008, 1272
NZI 2008, 372
WM 2008, 935
ZIP 2008, 888
ZInsO 2008, 508
ZVI 2008, 260
Vorinstanzen:
OLG Rostock, vom 03.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 7/03
LG Stralsund, vom 13.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 35/02

Anforderungen an die Ausübung des Anfechtungsrechts

BGH, Versäumnisurteil vom 21.02.2008 - Aktenzeichen IX ZR 209/06

DRsp Nr. 2008/10013

Anforderungen an die Ausübung des Anfechtungsrechts

»a) Für die Ausübung des Anfechtungsrechts genügt jede erkennbare - auch konkludente - Willensäußerung, dass der Insolvenzverwalter eine Gläubigerbenachteiligung in der Insolvenz nicht hinnehme, sondern zur Masseanreicherung wenigstens wertmäßig auf Kosten des Anfechtungsgegners wieder auszugleichen suche.b) Zur Frage, wann das Gericht davon ausgehen darf, ein Insolvenzverwalter, der die Anfechtbarkeit einer bestimmten Rechtshandlung geltend macht und zusätzlich die Tatsachengrundlage für die Anfechtung einer weiteren Rechtshandlung vorträgt, wolle diese von der Anfechtung ausnehmen.«

Normenkette:

InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3 § 129 § 146 Abs. 1 ; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Im Juni 1999 kaufte die verklagte Kommanditgesellschaft von ihrer damaligen Komplementär-GmbH (fortan: Schuldnerin) die technischen Anlagen des von der Schuldnerin betriebenen Heizkraftwerks. Vereinbarungsgemäß wurde der größte Teil des Kaufpreises durch Verrechnung mit Verbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber der Beklagten beglichen. Der Rest wurde durch Überweisung bezahlt. Im September 1999 stellte die Schuldnerin ihren Geschäftsbetrieb ein. Am 7. Juli 2000 wurde Insolvenzantrag gestellt, der am 2. Januar 2001 zur Eröffnung führte.