BGH - Beschluß vom 01.06.2006
IX ZR 283/03
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 ; InsO § 143 ;
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 19.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 48/02
LG Essen, vom 12.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 44 O 64/01

Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde; Anforderungen an die Geltendmachung eines Anfechtungstatbestandes

BGH, Beschluß vom 01.06.2006 - Aktenzeichen IX ZR 283/03

DRsp Nr. 2006/19157

Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde; Anforderungen an die Geltendmachung eines Anfechtungstatbestandes

1. Ist das Berufungsurteil auf zwei selbständige Begründungen gestützt, so sind mit der Nichtzulassungsbeschwerde beide Begründungen anzugreifen.2. Eine Klage, mit der ein Anspruch nach § 143 InsO durchgesetzt werden soll, ist begründet, wenn ein Sachverhalt vorgetragen und festgestellt wird, der die Voraussetzungen eines Anfechtungstatbestandes erfüllt. Nicht erforderlich ist, dass der Kläger die Anfechtung "erklärt", auf andere Weise geltend macht oder sich auf diese Rechtslage beruft.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; InsO § 143 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortentwicklung des Rechts erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).