BGH - Beschluß vom 30.03.2006
IX ZB 171/04
Normen:
InsO § 7 ; ZPO § 574 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 924
MDR 2006, 1304
NJW-RR 2006, 1346
NZI 2006, 606
WM 2006, 1409
ZIP 2006, 1417
ZInsO 2006, 490
ZInsO 2006, 549
ZVI 2006, 444
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 28.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 32 T 1034/04
AG Landshut, vom 08.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 IN 594/03

Anforderungen an die Begründung der Rechtsbeschwerde bei mehreren rechtlichen Begründungen für die Beschwerdeentscheidung

BGH, Beschluß vom 30.03.2006 - Aktenzeichen IX ZB 171/04

DRsp Nr. 2006/11123

Anforderungen an die Begründung der Rechtsbeschwerde bei mehreren rechtlichen Begründungen für die Beschwerdeentscheidung

»Hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde gegen einen Eröffnungsbeschluss als unzulässig verworfen und hilfsweise deren Begründetheit verneint, ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn hinsichtlich beider Begründungen die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO dargelegt werden.«

Normenkette:

InsO § 7 ; ZPO § 574 ;

Gründe:

I. Auf Antrag der (weiteren) Beteiligten zu 2 ist am 8. März 2004 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden. Dagegen hat der Schuldner, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. K., sofortige Beschwerde eingelegt. Diese hat das Landgericht als unzulässig verworfen, weil die dem Rechtsanwalt Dr. K. erteilte Verfahrensvollmacht wegen eines Verstoßes gegen das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten (§ 43a Abs. 4 BRAO), nichtig sei; selbst wenn die sofortige Beschwerde jedoch zulässig gewesen wäre, wäre sie als unbegründet zurückzuweisen. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner weiterhin die Abweisung des Insolvenzantrags, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.