BGH - Beschluß vom 12.06.2008
IX ZB 91/06
Normen:
InsO § 296 Abs. 1 S. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 29.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 2/05
AG Bremen, vom 29.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 40 IK 396/01

Anforderungen an die Begründung eines Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung

BGH, Beschluß vom 12.06.2008 - Aktenzeichen IX ZB 91/06

DRsp Nr. 2008/13260

Anforderungen an die Begründung eines Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung

Ein zulässiger Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung setzt voraus, dass der Insolvenzgläubiger nicht nur die Obliegenheitsverletzung des Schuldners, sondern auch eine darauf beruhende Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft macht. Letztere liegt nur dann vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkret messbare Schlechterstellung der Gläubiger wahrscheinlich ist (BGH - IX ZB 50/05 - 05.04.2006; BGH - IX ZB 88/06 - 08.02.2007).

Normenkette:

InsO § 296 Abs. 1 S. 1, 2 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).