BGH - Beschluß vom 04.11.2004
IX ZB 70/03
Normen:
InsO § 4a Abs. 1 S. 1 § 20 Abs. 1 S. 1 § 26 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 405
DZWIR 2005, 150
InVo 2005, 47
MDR 2005, 415
NJW-RR 2005, 199
NZI 2005, 45
Rpfleger 2005, 104
WM 2005, 44
ZInsO 2004, 1307
ZVI 2004, 745
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 18.11.2002
AG Bochum,

Anforderungen an die Begründung eines Stundungsantrags

BGH, Beschluß vom 04.11.2004 - Aktenzeichen IX ZB 70/03

DRsp Nr. 2004/19056

Anforderungen an die Begründung eines Stundungsantrags

»a) Für die Begründung des Stundungsantrags kann die Bezugnahme auf ein zeitnah erstelltes Gutachten genügen, in welchem der Sachverständige ermittelt hat, der Schuldner verfüge über kein die Kosten des Verfahrens deckendes Vermögen. b) Hält das Insolvenzgericht die Angaben des Antragstellers für unvollständig, hat es die Mängel konkret zu bezeichnen und dem Antragsteller aufzugeben, sie binnen angemessener Frist zu beheben.«

Normenkette:

InsO § 4a Abs. 1 S. 1 § 20 Abs. 1 S. 1 § 26 ;

Gründe:

I. Die früher selbständig tätige, verheiratete Schuldnerin beantragte im März 2002 beim Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Gewährung von Restschuldbefreiung, Stundung der Verfahrenskosten, Beiordnung eines Rechtsanwalts und Einsetzung als Eigenverwalter. Zur Begründung des Stundungsantrags nahm sie auf ein Gutachten des Rechtsanwalts D. Bezug, das dieser in dem Verfahren 80 IK 490/01 (jetzt 80 IN 797/02) erstattet hat. Der Gutachter kommt darin zu dem Ergebnis, daß ein die Kosten des Verfahrens deckendes Vermögen der Schuldnerin nicht vorhanden sei.