BGH - Beschluß vom 10.03.2005
IX ZB 241/04
Normen:
InsO § 290 § 295 § 296 ;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 29.09.2004

Anforderungen an die Bekanntmachung des Schlußtermins im Verbraucherinsolvenzverfahren; Versagung der Restschuldbefreiung

BGH, Beschluß vom 10.03.2005 - Aktenzeichen IX ZB 241/04

DRsp Nr. 2005/5715

Anforderungen an die Bekanntmachung des Schlußtermins im Verbraucherinsolvenzverfahren; Versagung der Restschuldbefreiung

1. Der Antrag des Gläubigers, dem Schuldner die von diesem begehrte Restschuldbefreiung zu versagen, ist gem. § 290 Abs. 1 InsO grundsätzlich im Schlußtermin zu stellen.2. Ist der Schlußtermin ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden und den Gläubigern Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung gegeben worden, so kann einem nach Durchführung des Schlußtermins gestellten Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nicht mehr entsprochen werden.

Normenkette:

InsO § 290 § 295 § 296 ;

Gründe: