BGH - Beschluß vom 17.02.2005
IX ZB 62/04
Normen:
InsO § 97 § 98 § 36 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 878
BGHZ 162, 187
DZWIR 2005, 336
InVo 2006, 34
MDR 2005, 954
NJW 2005, 1505
NZI 2005, 263
NZS 2005, 665
Rpfleger 2005, 447
VersR 2005, 1692
WM 2005, 850
ZIP 2005, 722
ZIV 2005, 200
ZInsO 2005, 436
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 17.02.2004
AG Köln,

Anforderungen an die Bezeichnung der Mitwirkungspflichten im Haftbefehl; Insolvenzbeschlag von ärztlichen Honorarforderungen

BGH, Beschluß vom 17.02.2005 - Aktenzeichen IX ZB 62/04

DRsp Nr. 2005/5694

Anforderungen an die Bezeichnung der Mitwirkungspflichten im Haftbefehl; Insolvenzbeschlag von ärztlichen Honorarforderungen

»a) Im anordnenden Teil des vom Insolvenzgerichts erlassenen Haftbefehls sind die Mitwirkungspflichten des Schuldners, die mit der Haft durchgesetzt werden sollen, so bestimmt zu bezeichnen, daß der Schuldner ohne weiteres erkennen kann durch welche Handlungen er seinen Mitwirkungspflichten genügt.b) Erweist sich die Haftanordnung gegen den Schuldner im Insolvenzverfahren hinsichtlich einzelnen von ihm verlangter Auskunftspflichten als unbegründet, weil eine entsprechende Pflicht von vornherein nicht bestand oder sich zwischenzeitlich erledigt hat, hat das Beschwerdegericht den Haftbefehl auch dann teilweise abzuändern, wenn die Anordnung der Haft im Ergebnis weiterhin berechtigt ist.c) Privatärztliche Honorarforderungen sind grundsätzlich pfändbar und unterliegen dem Insolvenzbeschlag.«

Normenkette:

InsO § 97 § 98 § 36 Abs. 1 ;

Gründe: