OLG Koblenz - Urteil vom 25.09.2003
5 U 798/03
Normen:
AnfG § 2 § 3 Abs. 2, Abs. 11 Abs. 1 S. 1 ; InsO § 138 ;
Fundstellen:
ZInsO 2004, 212

Anforderungen an die Darlegung der Benachteiligungsabsicht

OLG Koblenz, Urteil vom 25.09.2003 - Aktenzeichen 5 U 798/03

DRsp Nr. 2005/3549

Anforderungen an die Darlegung der Benachteiligungsabsicht

»1. Die Behauptung des Anfechtungsgegners, der Gläubiger habe erfolgversprechende Vollstreckungsmöglichkeiten nicht genutzt, ist im Anfechtungsprozess unerheblich, wenn die zwischenzeitlich abgegebene eidesstattliche Offenbarungsversicherung des Schuldners dessen Einkommens- und Vermögenslosigkeit ergeben hat und die behaupteten Vollstreckungsmöglichkeiten dem Gläubiger seinerzeit nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten. 2. Beim entgeltlichen Vertrag mit einer nahestehenden Person i.S.v. § 138 InsO wird vermutet, dass sie die Benachteiligungsabsicht des Schuldners kannte. Fehlende Kenntnis muss der Anfechtungsgegner beweisen. Dabei ist maßgeblich, welche Vorstellung von den Beweggründen des Schuldners das konkrete Rechtsgeschäft vermitteln musste. «

Normenkette:

AnfG § 2 § 3 Abs. 2, Abs. 11 Abs. 1 S. 1 ; InsO § 138 ;
Fundstellen