1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. Juni 2013 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus -
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
3. Das Berufungsurteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
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