OLG Brandenburg - Urteil vom 27.01.2016
11 U 126/13
Normen:
GesO § 11 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 20.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 135/12

Anforderungen an die Darlegung des Grundes einer Forderung bei Anmeldung in der Gesamtvollstreckung

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.01.2016 - Aktenzeichen 11 U 126/13

DRsp Nr. 2016/3253

Anforderungen an die Darlegung des Grundes einer Forderung bei Anmeldung in der Gesamtvollstreckung

Bei der Anmeldung einer Forderung im Rahmen der Gesamtvollstreckung hat der Gläubiger den Lebenssachverhalt schlüssig darzulegen, der in Verbindung mit einem Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen lässt (hier: verneint).

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. Juni 2013 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - 6 O 135/12 - wird mit der Maßgabe, dass die Klageabweisung als unzulässig erfolgt, zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

3. Das Berufungsurteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GesO § 11 Abs. 3;

Gründe:

I.