BGH - Beschluß vom 05.04.2006
IX ZB 50/05
Normen:
InsO § 295 Abs. 2 § 296 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 995
DB 2006, 1270
InVo 2006, 388
MDR 2006, 1255
NJW-RR 2006, 1138
NZI 2006, 413
Rpfleger 2006, 494
WM 2006, 1158
ZInsO 2006, 547
ZVI 2006, 257
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 11.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1415/04
AG Traunstein, vom 11.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 IK 149/99

Anforderungen an die Darlegung im Rahmen eines Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung; Ausübung einer selbständigen Tätigkeit durch den Schuldner

BGH, Beschluß vom 05.04.2006 - Aktenzeichen IX ZB 50/05

DRsp Nr. 2006/12073

Anforderungen an die Darlegung im Rahmen eines Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung; Ausübung einer selbständigen Tätigkeit durch den Schuldner

»a) Ein zulässiger Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung während der Laufzeit der Abtretungserklärung setzt voraus, dass der Insolvenzgläubiger nicht nur die Obliegenheitsverletzung des Schuldners, sondern auch eine darauf beruhende Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft macht; Letzteres liegt vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkret messbare Schlechterstellung der Gläubiger wahrscheinlich ist.b) Übt der Schuldner neben seiner abhängigen Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit aus, aus der er lediglich Verluste erwirtschaftet, sind die Insolvenzgläubiger nicht beeinträchtigt, wenn der Schuldner keine Möglichkeit hat, anstelle der selbständigen Tätigkeit ein weiteres Arbeitsverhältnis einzugehen.«

Normenkette:

InsO § 295 Abs. 2 § 296 Abs. 1 ;

Gründe: