BGH - Beschluss vom 19.04.2012
IX ZB 19/11
Normen:
InsO § 8 Abs. 3; InsVV § 3 Abs. 1; GG Art. 12;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Köpenick, vom 06.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 34 IK 95/07
LG Berlin, vom 29.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 85 T 370/10

Anforderungen an die Entlassung eines Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren wegen schweren Vertrauensverlusts bei Erklärung der zukünftigen Durchführung von übertragenen Zustellungen an die Verfahrensbeteiligten nur gegen Entgeld

BGH, Beschluss vom 19.04.2012 - Aktenzeichen IX ZB 19/11

DRsp Nr. 2012/8778

Anforderungen an die Entlassung eines Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren wegen schweren Vertrauensverlusts bei Erklärung der zukünftigen Durchführung von übertragenen Zustellungen an die Verfahrensbeteiligten nur gegen Entgeld

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 29. November 2010 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.041,25 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 8 Abs. 3; InsVV § 3 Abs. 1; GG Art. 12;

Gründe

I.