LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.02.2017
8 Sa 321/16
Normen:
InsO § 1 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 131; InsO § 143; InsO § 143 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1 S. 1; InsO § 17 Abs. 2; InsO § 17 Abs. 2 S. 1; InsO § 131 Abs. 1;
Fundstellen:
NZI 2017, 606
ZInsO 2018, 534
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 23.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 3701/15

Anforderungen an die Erklärung der Insolvenzanfechtung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.02.2017 - Aktenzeichen 8 Sa 321/16

DRsp Nr. 2017/7328

Anforderungen an die Erklärung der Insolvenzanfechtung

Die Anfechtung nach §§ 129 ff. InsO ist kein Gestaltungsrecht, sondern lediglich das Geltendmachen der Rechtsfolgen, die sich aus der von selbst bestehenden Anfechtbarkeit gem. § 143 InsO ergeben. Für die Ausübung des Anfechtungsrechts reicht es daher aus, dass die Anfechtungsabsicht erkennbar ist.

Tenor

I.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.06.2016 - 9 Ca 3701/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 1 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 131; InsO § 143; InsO § 143 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1 S. 1; InsO § 17 Abs. 2; InsO § 17 Abs. 2 S. 1; InsO § 131 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten die im Wege der Zwangsvollstreckung erlangten Beträge an die Masse zurückzugewähren.