OLG Thüringen - Urteil vom 22.06.2016
7 U 843/15
Normen:
InsO § 17; InsO § 133; InsO § 143;
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 13.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 253/15

Anforderungen an die Feststellung der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des InsolvenzschuldnersVorliegen des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes bei Kreditverhandlungen mit einer Bank

OLG Thüringen, Urteil vom 22.06.2016 - Aktenzeichen 7 U 843/15

DRsp Nr. 2017/2906

Anforderungen an die Feststellung der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners Vorliegen des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes bei Kreditverhandlungen mit einer Bank

1. Ist eine Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners aufgrund einer Kenntnis der Zahlungseinstellung nach § 17 Abs. 2 S. 2 InsO festgestellt, bedarf es hierzu nicht mehr einer Feststellung eines "Gesamtüberblicks" des Anfechtungsgegners über die Liquiditätslage des Gemeinschuldners. 2. Bloße Kreditverhandlungen mit einer Bank ergeben noch kein Sanierungskonzept, das einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Gemeinschuldners und eine Kenntnis des Anfechtungsgegners hiervon entfallen lassen könnte.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 13.11.2015, Az. 8 O 253/15, teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 278.897,47 EUR nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.09.2013 zu zahlen.

2. Die Anschlussberufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Der Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

4. Dieses und das angefochtene Urteil, soweit es mit dem vorliegenden übereinstimmt, sind vorläufig vollstreckbar.