BGH - Beschluß vom 17.01.2008
IX ZB 142/07
Normen:
InsO § 309 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 618
NJ 2008, 220
NZI 2008, 316
Rpfleger 2008, 383
WM 2008, 652
ZInsO 2008, 327
ZVI 2008, 164
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 23.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 14/07
AG Frankfurt/Oder, vom 20.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 IK 266/06

Anforderungen an die Feststellung der Mehrheit für den Schuldenbereinigungsplan

BGH, Beschluß vom 17.01.2008 - Aktenzeichen IX ZB 142/07

DRsp Nr. 2008/5154

Anforderungen an die Feststellung der Mehrheit für den Schuldenbereinigungsplan

»a) Fasst das Insolvenzgericht die eingegangenen Stellungnahmen der Gläubiger zu einem vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan in einem Beschluss dahin zusammen, dass mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger dem Plan zugestimmt haben und die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger beträgt, so steht damit noch nicht rechtskraftfähig fest, dass der Schuldenbereinigungsplan die erforderlichen Mehrheiten erreicht hat.b) Die Behauptung des widersprechenden Gläubigers, seine Forderung sei höher als in dem Plan angegeben, darf bei der Ermittlung der Mehrheitsverhältnisse nach § 309 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht berücksichtigt werden, wenn sie für die angemessene Beteiligung des widersprechenden Gläubigers im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern irrelevant ist und der Gläubiger durch die niedrigere Angabe seiner Forderung voraussichtlich wirtschaftlich nicht schlechter gestellt wird, als er bei Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung an den Schuldner stünde.