OLG Köln - Urteil vom 31.01.2013
18 U 5/12
Normen:
HGB § 130a Abs. 1; HGB § 177a; InsO § 117 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 264/11 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 438/11

Anforderungen an die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit

OLG Köln, Urteil vom 31.01.2013 - Aktenzeichen 18 U 5/12

DRsp Nr. 2014/10686

Anforderungen an die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit

1. Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens ist grundsätzlich eine Liquiditätsbilanz aufzustellen. 2. Dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn anderweitig festgestellt werden kann, dass die Insolvenzschuldnerin zu einem späteren Zeitpunkt zahlungsunfähig war, also lediglich noch die retrograde Ermittlung eines bereits vor dem Eröffnungsdatum liegenden Eintritts der Zahlungsunfähigkeit erforderlich ist. 3. Haben im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, so ist regelmäßig von der Zahlungsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt auszugehen. 4. Einem nicht näher substantiierten Beweisangebot, ein Sachverständigengutachten einzuholen, dass gleichwohl keine Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin vorlag, ist nicht nachzugehen, wenn nicht Umstände vorgetragen sind, aus denen sich ergibt, dass keine Zahlungsunfähigkeit vorlag. 5. Der Anspruch aus § 130a Abs. 3 S. 1 HGB a.F. ist nicht um solche Beträge zu kürzen, die zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund von Anfechtungen des Klägers zur Masse zurück gelangt sind.

Tenor

Die Urteile des Landgerichts Köln vom 15.12.2011 -22 O 264/11 und 22 O 438/11- werden jeweils abgeändert und insgesamt zusammen wie folgt gefasst: