1. Dem Kläger wird Wiedereinsetzung hinsichtlich der Versäumung der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist gewährt.
2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 01.04.2010 -
abgeändert
und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.635,04 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 02.07.2008 zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 10.635,04 €.
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