OLG Stuttgart - Urteil vom 20.10.2010
3 U 66/10
Normen:
InsO § 18 Abs. 2; InsO § 129 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 01.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 267/09

Anforderungen an die Feststellung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes

OLG Stuttgart, Urteil vom 20.10.2010 - Aktenzeichen 3 U 66/10

DRsp Nr. 2011/10092

Anforderungen an die Feststellung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes

1. Erkennt der Empfänger einer Leistung, dass der Schuldner nicht in der Lage ist oder voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, so beinhaltet dieses Wissen in der Regel auch, dass eine Rechtshandlung die Gläubiger benachteiligt (Anschl. an BGH - IX ZR 188/07 - 20.11.2008). 2. Die Erfüllung weiterer Verbindlichkeiten neben getroffenen Ratenzahlungsvereinbarungen lässt nicht zwingend den Schluss auf eine Verbesserung der finanziellen Situation des Schuldners zu.

1. Dem Kläger wird Wiedereinsetzung hinsichtlich der Versäumung der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist gewährt.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 01.04.2010 - 8 O 267/09 Hä.-

abgeändert

und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.635,04 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 02.07.2008 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 10.635,04 €.

Normenkette:

InsO § 18 Abs. 2; InsO § 129 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1;

Gründe: