OLG Karlsruhe - Urteil vom 29.02.2016
8 U 135/10 (13)
Normen:
InsO § 133 Abs. 1 S. 1; InsO § 108 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZI 2016, 7
ZInsO 2016, 742
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 13.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 41/10

Anforderungen an die Feststellung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes bei einer InsolvenzanfechtungAnfechtbarkeit des Eintritts in einen Mietvertrag im Wege der Vertragsübernahme

OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.02.2016 - Aktenzeichen 8 U 135/10 (13)

DRsp Nr. 2016/5503

Anforderungen an die Feststellung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes bei einer Insolvenzanfechtung Anfechtbarkeit des Eintritts in einen Mietvertrag im Wege der Vertragsübernahme

Ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ist nur dann zu bejahen, wenn der Schuldner die Rechtshandlung als solche vorsätzlich vornimmt und bei ihrer Vornahme erkennt und billigt, dass diese Rechtshandlung in der Insolvenz (irgend-)eine gläubigerbenachteiligende Wirkung zeitigen kann. Wird diese Benachteiligung nur durch § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO bewirkt, kann ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz beim Schuldner nur vorhanden sein, wenn er bei Vornahme des Rechtsgeschäfts um eine solche Wirkung weiß und sie billigend in seine Überlegungen einbezieht.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urkunden-Vorbehaltsurteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13. August 2010 - 13 O 41/10 KfH I - unter Aufrechterhaltung der Kostenentscheidung mit folgendem Inhalt für vorbehaltlos erklärt:

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

a)

386.755,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von p.a. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mindestens aber 9% p.a. hieraus ab dem 29. September 2009 einschließlich,

b) c) d) 2. 3. II. III. IV. V.