OLG Dresden - Beschluss vom 08.03.2011
17 W 201/11
Normen:
GBO § 22 Abs. 1; GBO § 31 S. 2;
Fundstellen:
DR 2011, 1012
ZIP 2011, 1378
ZVI 2011, 296
Vorinstanzen:
AG Dresden - LU-5963-11 - 11.2.2011,

Anforderungen an die Form der Rücknahme eines Berichtigungsantrags durch den Insolvenzverwalter

OLG Dresden, Beschluss vom 08.03.2011 - Aktenzeichen 17 W 201/11

DRsp Nr. 2011/12592

Anforderungen an die Form der Rücknahme eines Berichtigungsantrags durch den Insolvenzverwalter

Bittet der Insolvenzverwalter oder in der Verbraucherinsolvenz der Treuhänder um Löschung des beim Schuldnergrundstück eingetragenen Insolvenzvermerks, weil er das Grundstück aus der Masse freigegeben habe, liegt hierin regelmäßig ein Berichtigungsantrag im Sinne von § 22 Abs. 1 GBO, den er durch einfache Erklärung ohne notariellen Beglaubigungsvermerk wirksam zurücknehmen kann.

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Dresden (Grundbuchamt) vom 11.02.2011 aufgehoben.

Normenkette:

GBO § 22 Abs. 1; GBO § 31 S. 2;

Gründe:

I. Die Beteiligte ist Treuhänderin im Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des im eingangs bezeichneten Wohnungsgrundbuch eingetragenen Eigentümers. Das Insolvenzverfahren wurde am 07.05.2010 eröffnet, der entsprechende Vermerk am 23.06.2010 in das Grundbuch eingetragen. Die Grundschuldgläubigerin erwirkte im September 2010 Anordnungsbeschlüsse zu Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung; die beiden Anordnungen wurden am 29.09.2010 im Grundbuch vermerkt.