Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Dresden (Grundbuchamt) vom 11.02.2011 aufgehoben.
I. Die Beteiligte ist Treuhänderin im Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des im eingangs bezeichneten Wohnungsgrundbuch eingetragenen Eigentümers. Das Insolvenzverfahren wurde am 07.05.2010 eröffnet, der entsprechende Vermerk am 23.06.2010 in das Grundbuch eingetragen. Die Grundschuldgläubigerin erwirkte im September 2010 Anordnungsbeschlüsse zu Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung; die beiden Anordnungen wurden am 29.09.2010 im Grundbuch vermerkt.
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