BGH - Beschluss vom 17.09.2009
IX ZB 26/08
Normen:
ZPO § 574 Abs. 2; InsO § 15;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 591
ZInsO 2009, 2072
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 18.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 323/07
AG Halle an der Saale, vom 24.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 59 IN 659/06

Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Forderung des Gläubigers im Insolvenzantragsverfahren

BGH, Beschluss vom 17.09.2009 - Aktenzeichen IX ZB 26/08

DRsp Nr. 2009/23357

Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Forderung des Gläubigers im Insolvenzantragsverfahren

Leitet ein Gläubiger den Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit allein aus seiner Forderung ab und ist diese bestritten, so muss die Forderung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewiesen sein.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 18. Dezember 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 7.487,93 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 2; InsO § 15;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1.

Der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts weicht nicht in entscheidungserheblicher Weise zum Nachteil des Schuldners von der Rechtsprechung des Senats ab.

a)