I. Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - eröffnete auf Eigenantrag vom 23. Mai 2001 mit Beschluß vom 30. November 2001 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners.
Der Gläubiger stellte im Schlußtermin den Antrag, dem Schuldner die Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 6 InsO zu versagen. Zur Begründung führte er aus, daß der Schuldner das ihm am 2. Februar 1999 gewährte Darlehen über 14.000 DM, für das er am selben Tag einen Schuldschein ausgestellt habe, überwiegend nicht zurückgezahlt habe. Ein hierwegen eingeleitetes Strafverfahren sei nach §
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