BGH - Beschluß vom 03.03.2005
IX ZB 171/03
Normen:
InsO § 290 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZI 2005, 404
ZIV 2005, 643
Vorinstanzen:
LG München I - 26.5.2003, 24.9.2003,

Anforderungen an die Glaubhaftmachung; Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung

BGH, Beschluß vom 03.03.2005 - Aktenzeichen IX ZB 171/03

DRsp Nr. 2005/5883

Anforderungen an die Glaubhaftmachung; Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung

Zur Glaubhaftmachung der Voraussetzungen der Versagung der Restschuldbefreiung genügt nicht lediglich eine plausible Darstellung des Sachverhalts; vielmehr ist es ausschließlich Sache des Gläubigers, die zur Glaubhaftmachung notwendigen Beweismittel beizubringen. Erst wenn danach ein Versagungsgrund überwiegend wahrscheinlich ist, muss das Insolvenzgericht in eine sachliche Prüfung eintreten und Ermittlungen durchführen.

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - eröffnete auf Eigenantrag vom 23. Mai 2001 mit Beschluß vom 30. November 2001 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners.

Der Gläubiger stellte im Schlußtermin den Antrag, dem Schuldner die Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 6 InsO zu versagen. Zur Begründung führte er aus, daß der Schuldner das ihm am 2. Februar 1999 gewährte Darlehen über 14.000 DM, für das er am selben Tag einen Schuldschein ausgestellt habe, überwiegend nicht zurückgezahlt habe. Ein hierwegen eingeleitetes Strafverfahren sei nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt worden. Außerdem habe der Schuldner eine Tätigkeit als freier Mitarbeiter beim Rundfunk im Vermögensverzeichnis vom 23. Mai 2001 nicht angegeben.