BGH - Beschluss vom 09.07.2009
IX ZB 86/09
Normen:
InsO § 14; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 294;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1950
ZInsO 2009, 1533
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 25.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 256/08
AG Duisburg, vom 13.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 61 IN 175/06

Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Steuerforderungen

BGH, Beschluss vom 09.07.2009 - Aktenzeichen IX ZB 86/09

DRsp Nr. 2009/17507

Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Steuerforderungen

1. Es reicht aus, wenn im Insolvenzeröffnungsverfahren unstreitige Steueransprüche nach Steuerart, Zeitraum und Datum der Bescheide aufgeschlüsselt werden. Die Vorlage der Steuerbescheide oder Steueranmeldungen ist darüber hinaus nicht erforderlich. 2. Die Forderung des antragstellenden Gläubigers muss nur dann zur vollen Überzeugung des Insolvenzgerichts feststehen, wenn sie zugleich den Insolvenzgrund bildet. Dies ist nicht der Fall, wenn weitere, die Forderung des antragstellenden Gläubigers weit übersteigende Forderungen bestehen, die nicht innerhalb von drei Wochen beglichen werden können.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 25. März 2009 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 367.378,32 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 14; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 294;

Gründe:

I.