BGH - Beschluß vom 17.01.2002
IX ZR 170/00
Normen:
BGB § 607 ;
Fundstellen:
ZInsO 2002, 200
Vorinstanzen:
OLG Hamm,

Anforderungen an die Kündigung eines Kredits; Begriff der Zahlungseinstellung

BGH, Beschluß vom 17.01.2002 - Aktenzeichen IX ZR 170/00

DRsp Nr. 2002/1891

Anforderungen an die Kündigung eines Kredits; Begriff der Zahlungseinstellung

Das bloße "Einfrieren" einer Kreditlinie steht einer Kündigung des Kredits nicht gleich und kann schon deshalb für sich allein die Annahme, der Kreditnehmer habe damit seine Zahlungen eingestellt, nicht begründen.

Normenkette:

BGB § 607 ;

Gründe:

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist richtig entschieden (§ 554 b ZPO a.F.).