BGH - Beschluss vom 05.03.2009
IX ZB 148/08
Normen:
InsO § 67 Abs. 2; InsO § 69;
Fundstellen:
BB 2009, 1153
BGHReport 2009, 753
DZWIR 2009, 341
MDR 2009, 768
NZI 2009, 386
WM 2009, 811
ZIP 2009, 727
ZInsO 2009, 716
ZVI 2009, 194
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 20.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 1689/08
AG Augsburg, vom 18.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 IN 1651/07

Anforderungen an die Mindestbesetzung eines Gläubigerausschusses

BGH, Beschluss vom 05.03.2009 - Aktenzeichen IX ZB 148/08

DRsp Nr. 2009/7038

Anforderungen an die Mindestbesetzung eines Gläubigerausschusses

Ein Gläubigerausschuss muss mit mindestens zwei Mitgliedern besetzt sein.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 20. Mai 2008 wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 67 Abs. 2; InsO § 69;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - hat durch Beschluss vom 18. Februar 2008 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S. GmbH (fortan: Schuldnerin) eröffnet und Rechtsanwalt P. zum Insolvenzverwalter bestellt.

In dem Berichts- und Prüfungstermin vom 21. April 2008 war als einzige Gläubigerin die durch ihren Geschäftsführer B. vertretene R. GmbH erschienen. Als Vertreter dieser Gläubigerin fasste B. den Beschluss, einen durch ihn selbst als einziges Mitglied bestehenden Gläubigerausschuss einzusetzen.

Das Amtsgericht hat durch Beschluss festgestellt, dass kein Gläubigerausschuss besteht. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen.

Mit ihrer Rechtsbeschwerde beantragt die Gläubigerin,

unter Aufhebung der vordergerichtlichen Entscheidungen festzustellen, dass ein Gläubigerausschuss einberufen wurde.

II.