Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 20. Mai 2008 wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
I.
Das Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - hat durch Beschluss vom 18. Februar 2008 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S. GmbH (fortan: Schuldnerin) eröffnet und Rechtsanwalt P. zum Insolvenzverwalter bestellt.
In dem Berichts- und Prüfungstermin vom 21. April 2008 war als einzige Gläubigerin die durch ihren Geschäftsführer B. vertretene R. GmbH erschienen. Als Vertreter dieser Gläubigerin fasste B. den Beschluss, einen durch ihn selbst als einziges Mitglied bestehenden Gläubigerausschuss einzusetzen.
Das Amtsgericht hat durch Beschluss festgestellt, dass kein Gläubigerausschuss besteht. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen.
Mit ihrer Rechtsbeschwerde beantragt die Gläubigerin,
unter Aufhebung der vordergerichtlichen Entscheidungen festzustellen, dass ein Gläubigerausschuss einberufen wurde.
II.
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