I. Die Gläubiger betreiben gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde vom 20. März 1997 wegen einer Hauptforderung in Höhe von 200.000 DM.
Auf ihren bei Gericht am 7. April 1997 eingegangenen Antrag vom 20. März 1997 hat der Rechtspfleger am 10. April 1997 Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erlassen und die angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin aus dem Versorgungsverhältnis bezüglich Berufsunfähigkeits-, Alters- und Witwenrente sowie Sterbegeld auf Zahlung der gegenwärtigen und künftig aufgrund dieses Versorgungsverhältnisses dem Schuldner zustehenden Geldleistungen gepfändet. Zur Berechnung des pfändbaren Einkommens verweist der Beschluß auf die Tabelle des § 850 c Abs. 3 ZPO.
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