Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 19. März 2012 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Gläubigerin in Richtung der Schuldnerinnen zu 2 und 3 entschieden worden ist.
Die Sache wird insoweit zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
I.
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