BGH - Urteil vom 23.04.2002
XI ZR 136/01
Normen:
ZPO § 293 ; BGB § 138 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1227
BB 2002, 1227
DAR 2002, 416
DAR 2002, 416
DB 2002, 1822
InVo 2002, 402
KTS 2002, 685
MDR 2002, 899
MDR 2002, 899
NJW-RR 2002, 1359
WM 2002, 1186
WM 2002, 1186
ZIP 2002, 1155
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hannover,

Ermittlung ausländischen Rechts; maßgebliche Rechtsbestimmungen bei Gläubigerbenachteiligung

BGH, Urteil vom 23.04.2002 - Aktenzeichen XI ZR 136/01

DRsp Nr. 2002/7160

Ermittlung ausländischen Rechts; maßgebliche Rechtsbestimmungen bei Gläubigerbenachteiligung

»1. Der Tatrichter hat das für seine Entscheidung maßgebliche ausländische Recht von Amts wegen zu ermitteln. Diese Ermittlungspflicht umfaßt auch die ausländische Rechtspraxis, wie sie in der Rechtsprechung der Gerichte des betreffenden Landes zum Ausdruck kommt. 2. Bei Rechtsgeschäften, die in der Absicht der Gläubigerbenachteiligung vorgenommen werden, gehen die besonderen Bestimmungen der Insolvenz- bzw. Gläubigeranfechtung den allgemeinen Regeln des § 138 Abs. 1 BGB vor. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Rechtsgeschäft besondere, über die Gläubigerbenachteiligung hinausgehende Umstände aufweist.«

Normenkette:

ZPO § 293 ; BGB § 138 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen des Bankhauses B. (nachfolgend: B.-Bank) und das des Komplementärs M. H.. Er nimmt die Beklagte, die Ehefrau des inzwischen verstorbenen M. H., als Gesellschafterin einer US-amerikanischen Personengesellschaft auf Rückzahlung eines dieser Gesellschaft gewährten Darlehens nebst Zinsen sowie auf Schadensersatz in Anspruch.