BGH - Beschluss vom 22.10.2009
IX ZB 249/08
Normen:
InsO § 295; ZPO § 850c Abs. 4;
Fundstellen:
DZWIR 2010, 80
FamRZ 2010, 26
MDR 2010, 172
NJ 2010, 306
NJW-RR 2010, 254
NZI 2010, 26
Rpfleger 2010, 155
ZInsO 2009, 2212
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 08.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 512/07
AG Münster, vom 20.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 87 IK 9/01

Anforderungen an die Überwachung der Erfüllung der Obliegenheiten eines Schuldners durch einen Treuhänder

BGH, Beschluss vom 22.10.2009 - Aktenzeichen IX ZB 249/08

DRsp Nr. 2009/25131

Anforderungen an die Überwachung der Erfüllung der Obliegenheiten eines Schuldners durch einen Treuhänder

Der Schuldner, der dem Treuhänder die Eheschließung ohne weitere Angaben zu den Einkünften des Ehepartners mitteilt, "verheimlicht" keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Schuldnerin werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 8. Oktober 2008 und der Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 20. März 2007 aufgehoben. Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 295; ZPO § 850c Abs. 4;

Gründe

I.

Am 12. Juni 2001 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Mit Beschluss vom 21. März 2002 wurde die Erteilung der Restschuldbefreiung angekündigt. Der weitere Beteiligte zu 2 (fortan: Treuhänder) wurde zum Treuhänder bestellt. Mit der Überwachung der Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners wurde der Beteiligte zu 2 nicht gesondert beauftragt. Am 16. Mai 2002 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben.