Auf die Rechtsmittel der Schuldnerin werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 8. Oktober 2008 und der Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 20. März 2007 aufgehoben. Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
I.
Am 12. Juni 2001 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Mit Beschluss vom 21. März 2002 wurde die Erteilung der Restschuldbefreiung angekündigt. Der weitere Beteiligte zu 2 (fortan: Treuhänder) wurde zum Treuhänder bestellt. Mit der Überwachung der Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners wurde der Beteiligte zu 2 nicht gesondert beauftragt. Am 16. Mai 2002 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben.
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