BGH - Beschluss vom 22.10.2009
IX ZB 113/08
Normen:
ZPO § 286 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 2; InsO § 5;
Vorinstanzen:
LG Göttingen, vom 02.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 41/08
AG Göttingen, vom 02.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 74 IN 28/07 NOM

Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Insolvenzgerichts hinsichtlich seiner örtlichen Zuständigkeit

BGH, Beschluss vom 22.10.2009 - Aktenzeichen IX ZB 113/08

DRsp Nr. 2009/24684

Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Insolvenzgerichts hinsichtlich seiner örtlichen Zuständigkeit

Das Insolvenzgericht hat sich vom Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen, etwa seiner örtlichen Zuständigkeit, eine persönliche Überzeugung zu verschaffen, die dem Beweismaß des § 286 Abs. 1 ZPO entspricht.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen - 10 T 41/08 - vom 2. April 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.200.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 286 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 2; InsO § 5;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Sachentscheidung auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 ZPO).