Die gemäß § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1. Die von der Rechtsbeschwerde formulierten Fragen, die sie für grundsätzlich hält, stellen sich nicht.
a) Der Gläubigerin stand - unabhängig von der Wirksamkeit der Kündigung - im Eröffnungszeitpunkt nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts jedenfalls eine fällige Forderung in Höhe von 3.038.306,91 DM zu. Damit waren die Voraussetzungen für einen zulässigen Antrag (§ 14 Abs. 1 InsO) zweifelsfrei erfüllt.
b) Der Eröffnungsbeschluß ist der Schuldnerin wirksam zugestellt worden (vgl. § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Im übrigen ist der Eröffnungsbeschluß schon vor der Zustellung wirksam. Ein eventueller Zustellungsmangel hätte auf die Gültigkeit der Insolvenzeröffnung keinen Einfluß.
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|