BGH - Beschluß vom 13.02.2003
IX ZB 368/02
Normen:
InsO § 8 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
KTS 2003, 464
NJW-RR 2003, 626
ZIP 2003, 726
Vorinstanzen:
LG Leipzig,

Anforderungen an die Zustellung von Entscheidungen des Insolvenzgerichts

BGH, Beschluß vom 13.02.2003 - Aktenzeichen IX ZB 368/02

DRsp Nr. 2003/3691

Anforderungen an die Zustellung von Entscheidungen des Insolvenzgerichts

Zur Beschleunigung des Verfahrens kann das Insolvenzgericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen auswählen, ob die Zustellung "förmlich" oder durch Aufgabe zur Post erfolgen soll. Die Zustellung durch Aufgabe zur Post ist auch dann zulässig, wenn durch die zuzustellende Entscheidung eine Notfrist in Lauf gesetzt wird.

Normenkette:

InsO § 8 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Leipzig hat durch Beschluß vom 13. März 2002 den Antrag der Gläubigerin auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin gemäß § 26 Abs. 1 InsO mangels Masse abgewiesen. Der Beschluß ist der Schuldnerin durch Aufgabe zur Post gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 InsO am 19. März 2002 zugestellt worden. Am 3. April 2002 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Am 26. April 2002 hat er wegen einer etwaigen Versäumung der Beschwerdefrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 11. Juli 2002 den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die sofortige Beschwerde verworfen. Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.