I. Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Leipzig hat durch Beschluß vom 13. März 2002 den Antrag der Gläubigerin auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin gemäß § 26 Abs. 1 InsO mangels Masse abgewiesen. Der Beschluß ist der Schuldnerin durch Aufgabe zur Post gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 InsO am 19. März 2002 zugestellt worden. Am 3. April 2002 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Am 26. April 2002 hat er wegen einer etwaigen Versäumung der Beschwerdefrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 11. Juli 2002 den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die sofortige Beschwerde verworfen. Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.
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