OLG Stuttgart - Urteil vom 22.02.2005
10 U 242/04
Normen:
InsO § 103 § 106 § 131 Abs. 1 ; BGB § 281 Abs. 1 ;
Fundstellen:
KTS 2006, 319
ZIP 2005, 588
ZIV 2005, 211

Anforderungen an eine Erfüllungswahl des Insolvenzverwalters

OLG Stuttgart, Urteil vom 22.02.2005 - Aktenzeichen 10 U 242/04

DRsp Nr. 2005/14139

Anforderungen an eine Erfüllungswahl des Insolvenzverwalters

1. Hat der Insolvenzschuldner sich einem Grundstückskaufvertrag zur Ausführung von Sanierungsarbeiten Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises verpflichtet, so liegt in der Aufforderung, den Kaufpreis zu zahlen, noch keine Erfüllungswahl, solange der Insolvenzverwalter keine Aussage über die Erfüllung der Sanierungsarbeiten trifft. 2. Das Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters ist durch die Eintragung einer Auflassungsvormerkung nicht ausgeschlossen. 3. Solange der Insolvenzverwalter das Wahlrecht gem. § 103 InsO nicht ausgeübt hat, kann er gem. § 281 Abs. 1 BGB Schadensersatz statt der Leistung oder Rückauflassung verlangen.

Normenkette:

InsO § 103 § 106 § 131 Abs. 1 ; BGB § 281 Abs. 1 ;

Hinweise:

Anmerkung Lars Lennartz KTS 2006, 319

Fundstellen
KTS 2006, 319
ZIP 2005, 588
ZIV 2005, 211